10.04.2020
Karfreitag ist die vierte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft getreten
Das Land konkretisiert in einigen Punkten, bessert nach und regelt das eine oder andere neu.
Die wichtigsten Änderungen sind …
- Läden der Grundversorgung (Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien, Metzgereien, Drogerien, etc. – siehe §4 Absatz 3 CoronaVO) dürfen seit der ersten Version der Corona-Verordnung an Sonn- und Feiertagen zusätzlich zu den nach dem Ladenöffnungsgesetz erlaubten drei Stunden am Vormittag von 12 bis 18 Uhr öffnen.
- Mit der vierten Änderung der Corona-Verordnung gibt es hier eine Ausnahme: Am Ostersonntag dürfen die Läden – wie in „normalen Zeiten“ durch das Ladenöffnungszeitengesetz erlaubt – nur für drei Stunden am Vormittag öffnen.
- Gemäß vierter Änderung der Verordnung gilt Gleiches auch für den Karfreitag (also erlaubte Öffnung nur drei Stunden am Vormittag, nicht zusätzlich von 12 bis 18 Uhr).
- Am Ostermontag dürfen die Läden vormittags drei Stunden und zusätzlich von 12 bis 18 Uhr öffnen.
Darüber hinaus gilt ...
- Zahnärzte dürfen nur noch Notfälle behandeln.
- Neben Hofläden sind jetzt auch „mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte“ erlaubt.
- Prostitution ist nicht nur in Bordellen, sondern insgesamt untersagt.
- Eine Einteilung in Risikogebiete entfällt, weil es „überall riskant“ ist.
- Neuankömmlinge in Landeserstaufnahmestellen für Geflüchtete müssen eine 14-tägige Quarantäne einhalten.
Die Änderungen im Detail